4. Lieferfristen
Vorgesehene Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, dass sie von uns
schriftlich als verbindlich zugesagt sind. Die Lieferfrist beginnt, sobald alle
Einzelheiten klargestellt und beide Teile sich über alle Bedingungen des
Geschäfts einig sind. Sie sind eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis
zum Ablauf unser Werk verlassen hat, oder die Versandbereitschaft an
den Käufer mitgeteilt ist. Bei höherer Gewalt oder anderen unvorhergesehenen
Hindernissen wie z.B. Aufruhr, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung,
nicht richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung tritt Lieferverzug
nicht ein. In diesen Fällen verlängert sich die Lieferfrist entsprechend
oder aber wir besitzen ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Dies gilt auch,
wenn wir uns bei Eintritt der vorbezeichneten Umstände bereits in Verzug
befunden haben. Der bereits eingetretene und dem Käufer etwa zu ersetzende
Schaden wird dadurch nicht berührt. Im Falle von Lieferverzug kann
der Käufer neben Lieferung Ersatz des Verzugsschadens nur dann verlangen,
wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu last fällt. Der Käufer
kann im Falle unseres Lieferverzugs auch schriftlich eine angemessene
Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme nach Ablauf dieser
Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt,
durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder,
falls uns Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, Schadenersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen. Der Anspruch auf Lieferung ist in diesen letztgenannten
Fällen ausgeschlossen. Wir besitzen für unsere Leistung ein
Zurückbehaltungsrecht so lange, bis sämtliche vorhergehenden Lieferungen
bezahlt sind. |